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(Stand: 28.10.2001)

"Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden."

1. NAME UND SITZ

Der Verein heißt "Progressive Volkseinheit der Türkei in Berlin e.V." mit der Kurzbezeichnung HDB und wurde in Berlin gegründet. Der Sitz des Vereins ist Berlin.

2. ZWECK

Der Verein ist eine demokratische Organisation und führt seine Aktivitäten im Einklang mit den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland durch. Ausschließlicher Zweck des Vereins ist aufklärerische Tätigkeit mit Jugendlichen und Erwachsenen mit der Zielsetzung:

a) daß sie ihre kulturelle Identität bewahren und weiterentwickeln.

b) politische –nicht parteigebundene- Bildungsarbeit zu leisten, um:
  • die Erkenntnis des eigenen Standorts im Rahmen der Gesamtgesellschaft zu fördern;
  • zur positiven Einstellung gegenüber den Grundwerten der freiheitlichen Demokratie zu führen;
  • das Wesen demokratischer Spielregeln bewußt zu machen und demokratische Verfahrensweisen einzuüben.
c) für die Förderung kultureller Zwecke , internationaler Gesinnung, Toleranz und Völkerverständigung zu arbeiten.

Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch:
  • Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren und Kursen;
  • Herausgabe von Informations- und Arbeitsmaterial;
  • Herstellung von Ton- und Bildträgern;
  • Bildung einer Informationsstelle und eines Archivs,
  • geistige und künstlerische Tätigkeiten.
3. GEMEINNÜTZIGKEIT

a) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Ein auf wirtschaftlichen Gewinn ausgerichteter Geschäftsbetrieb wird von ihm nicht unterhalten im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

b) Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

c) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

d) Leistungen der Mitglieder an den Verein können diesen weder bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins zurückerstattet werden.

e) Das Geschäftsjahr ist das Kalendarjahr.

4. MITGLIEDSCHAFT

a) Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden. Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, sich im Rahmen der Statuten an der Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und die Ziele, Grundsätze und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu unterstützen.

b) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die einen Mitgliedsbeitrag von mindestens 25,-- DM jährlich bezahlen. Die einem ordentlichen Mitglied zustehenden Mitgliedschaftsrechte stehen einem fördernden Mitglied nicht zu.

c) Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.

d) Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Der Beitrag ist Bringeschuld. Der Mindestbeitrag beträgt monatlich 10,-- DM. Alle Beiträge, die diesen Betrag übersteigen, werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann auf schriftlichen Antrag mit ausreichender Begründung den Beitrag eines Mitglieds ermäßigen, stunden oder ganz erlassen.

5. ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft endet durch:
  • Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muß.
  • Ausschluß, wenn ein Mitglied gegen satzungsgemäßen Ziele des Vereins verstößt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand endgültig.
  • Tod.
Bei Erlöschen der Mitgliedschaft oder bei Auflösung des Vereins stehen den Mitgliedern bzw. deren Erben keinerlei Ansprüche für die über dem Verein auferbrachten Leistungen zu.

6. ORGANE DES VEREINS

Die Organe des Vereins sind:
  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand.
7. MITGLIEDERVERSAMMLUNG

a) Das oberste beschlußfassende Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen ordentlichen Mitgliedern zusammen.

b) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, Zeit und des Ortes schriftlich einberufen.

c) Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter und einen Schriftführer. Die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird von dem Versammlungsleiter unterschrieben. Der Versammlungsleiter ist verpflichtet, das Protokoll der Mitgliederversammlung dem Vorstand auszuhändigen.

d) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
  • Die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  • Die Entlastung und die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  • Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
e) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Ist in der ersten Sitzung der Mitgliederversammlung nicht die notwendige Mehrheit anwesend, so wird die Mitgliederversammlung um zwei Wochen verschoben. Diese Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlußfähig. Alle Beschlüsse werden, soweit dies die Satzung oder die Gesetze nicht anders vorschreiben, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.

f) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von 3/4 der gültig abgegebenen Stimmen.

g) Auf der Mitgliederversammlung haben nur die ordentlichen Mitglieder Stimmrecht. Jedes Mitglied kann seine Stimme selbst abgeben. Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag bis einschließlich des Tages der Mitgliederversammlung nicht entrichtet haben, sind nicht stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung bestellt einen dreiköpfigen Ausschuß zur Durchführung der Wahlen.

h) Die Mitgliederversammlung kann auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Viertels der Mitglieder außerordentlich tagen.

8. VORSTAND

a) Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Er besteht aus der/dem Vorsitzende und der/dem stellvertretenden Vorsitzende im Sinne des Gesetzes. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

Der erweiterte Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzende, der/dem stellvertretenden Vorsitzende, dem/der Schriftführer/in, dem Kassenwart und einem bis zu vier Vorstandsmitgliedern.

Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.

b) Alle Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden jeweils für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung bei geheimer Stimmabgabe gewählt. Zum erweiterten Vorstand können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann auf der darauffolgenden Mitgliederversammlung ein neues für die restliche Amtsdauer gewählt werden.

c) Die Aufgaben des erweiterten Vorstandes sind:
  • Die Arbeit des Vereins gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und der Zielsetzung durchzuführen,
  • einen Arbeitsbericht und Kassenbericht auszuarbeiten und sie der Mitgliederversammlung vorzulegen,
  • über Ausschlüsse von Mitgliedern und über die Anträge auf ordentliche und fördernde Mitgliedschaft zu beschließen,
  • über Bestellung von hauptamtlichen Mitarbeitern zur Durchführung der Vereinsarbeit zu beschließen.
d) Zur Beschlußfähigkeit des erweiterten Vorstandes ist die Anwesenheit von einfacher Mehrheit erforderlich. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.

e) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

9. KASSENPRÜFUNG

Zur Prüfung der Rechnungs- und Kassenführung werden von der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer mit geheimer Stimmabgabe jeweils für zwei Jahre gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über ihre Tätigkeit.

10. AUFLÖSUNG DES VEREINS

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen an Bildungswerk für Immigrantenfragen e.V., das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Der Beschluß über die Vermögensübertragung bedarf der Zustimmung des zuständigen Finanzamts. Liquidator ist der zuletzt amtierende Vorstand.